(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
1. § 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010,
2. § 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005,
3. § 112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 56/1994,
4. § 114 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. Nr. 47/1999,
5. § 115f der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, und
6. die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. Nr. 42/2006.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6
1. sind Zeiten nicht von einer Voranstellung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind die zur Hälfte dem Tag der Anstellung voranzustellenden sonstigen Zeiten ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde; hat der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
4. sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet;
5. sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen;
6. ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;
7. ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;
8. sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des § 15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.
(4) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(5) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.
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