(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder A 3 oder A 5 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß § 11 Abs. 5 weiter.
(2) Der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Das Besoldungsdienstalter ist jeweils durch sinngemäße Anwendung des § 40e Abs. 5 zu ermitteln.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, sind seine besoldungsrechtliche Stellung und sein Besoldungsdienstalter nach § 40e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich das Besoldungsdienstalter bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt worden ist, um vier Jahre erhöht. Eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5, die dem Beamten vor der Überstellung zuerkannt worden ist, gebührt ihm in der Verwendungsgruppe A 3 weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe dieser Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls erhöht sich sein Besoldungsdienstalter um weitere zwei Jahre.
(4) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 5 in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 3. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Das Besoldungsdienstalter ist durch sinngemäße Anwendung des § 40e Abs. 5 zu ermitteln. Bei einem Beamten, der anlässlich der Überstellung von A 5 in A 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte eingereiht wird, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um sechs Jahre.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 5 überstellt, ist § 40e Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß § 18 Abs. 3 ändert.
(6) § 18 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40g
…1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 3 um vier oder sechs Jahre zu erhöhen. (2) Wird ein Facharzt des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes…
§ 40f
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder A 3 oder A 5 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. h…
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…2) Mit einer Überstellung ist, abgesehen von den in Abs. 3 bis 5, 7 bis 9, 13 und 14 sowie in den §§ 40f, 40i, 40j, 40k und 40n geregelten Fällen, keine Änderung des Besoldungsdienstalters verbunden. (3) Bei Überstellungen und erstmaligen Ernennungen in eine der in Abs. 4…
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