(1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des § 37a aus.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 31a Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien
…Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien § 31a. (1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage …
Anl. 3
… 2: Die Dienstzulage beträgt monatlich ............................................................................ 665,11 Euro. 17. Zu § 31: Die Dienstzulage beträgt monatlich ............................................................................ 690,27 Euro. 18. Zu § 31a: Die Dienstzulage beträgt monatlich ....................................................................... 1.335,65 Euro. …
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