(1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
(2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
(3) Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
(4) Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(5) Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(6) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 24 Dienstzulagen im Schema II
…Dienstzulagen im Schema II § 24. (1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen. (2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen. (3) Folgenden…
Anl. 3
…Beamte/Beamtinnen des Schemas II in den Dienstklassen III bis V ................................................................................. 225,89 Euro, in den Dienstklassen VI bis IX ............................................................................... 287,06 Euro. 4. Zu § 24 Abs. 1: Die Dienstzulage für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich in den Gehaltsstufen 1 bis 6, 1. Halbjahr, der Dienstklasse III ................................... 504,39 Euro, ab der…
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