(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 1 Anwendungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt. (2) Bei…
§ 40i Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KA
…Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KA § 40i. (1) Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas II KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema II eingereiht ist –…
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 17 Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
…1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den…
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