BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 49x Übergangsbestimmungen zur 64. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
(1) Beamte der Beamtengruppe Oberhebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen.
(2) Beamte der Beamtengruppe Stationshebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Leitende Hebammen.
(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen.
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