§ 49t Übergangsbestimmung zur 55. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 49t Übergangsbestimmung zur 55. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
Die Verordnung des Stadtsenates vom 14. Juni 2011, Pr.Z. 02265-2011/0001-GIF, über die Urlaubsabgeltung einzelverrechneter Nebengebühren, ABl. Nr. 25, ist auf den mit 1. August 2018 beginnenden Bemessungszeitraum nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
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