BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 48h Anpassung von Gehältern, die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden
(1) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag des Jahres 2001 ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.
(2) Die Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen beträgt:
| ab 1. Juli 2013 | 71,34 Euro, | ||
| ab 1. März 2014 | 133,44 Euro, | ||
| ab 1. Jänner 2019 | 152,94 Euro | und | |
| ab 1. Jänner 2022 |
(3) Ab 1. Jänner 2025 sind die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückten Gehälter zusätzlich zur Anpassung gemäß Abs. 1 und 2 wie folgt zu kürzen:
| 1. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,9 | um 307,48 Euro, |
| 2. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,75 | um 248,64 Euro, |
| 3. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,7 | um 229,02 Euro, |
| 4. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,65 | um 209,41 Euro, |
| 5. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,45 | um 130,96 Euro, |
| 6. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,4 | um 111,35 Euro, |
| 7. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,35 | um 91,74 Euro, |
| 8. bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,3 | um 72,13 Euro. |
(4) Ab 1. Jänner 2026 ändern sich der in Abs. 2 letzte Zeile genannte Betrag und die in Abs. 3 genannten Beträge jeweils im selben Zeitpunkt und im selben prozentuellen Ausmaß, in dem sich der gemäß Abs. 1 berechnungsrelevante Gehaltsansatz ändert. Bei der Ermittlung des prozentuellen Ausmaßes sind Änderungen des Gehaltsansatzes, die auf eine Erhöhung um einen Fixbetrag zurückzuführen sind, außer Acht zu lassen.
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