BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 48g Anpassung der Wahrungszulagen
(1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
(4) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(5) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.
(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind
| mit 1. Jänner 2019 | um 2,33 % und danach um 19,50 Euro, |
| mit 1. Jänner 2020 | um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro, |
| mit 1. Jänner 2021 | um 1,45 %, |
| mit 1. Jänner 2022 | um 2,85 % und danach um 6,40 Euro, |
| mit 1. Jänner 2023 | um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro, |
| mit 1. Jänner 2024 | um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro, |
| mit 1. Jänner 2025 | um 3,50 %, mindestens jedoch um 82,40 Euro und höchstens um 437,80 Euro, und |
| mit 1. Juli 2026 | um 3,30 % |
zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
§ 17 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben; 8. die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen…
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