BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 48e Besoldungsabkommen 2013
(1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die eine Valorisierung von Geldbeträgen entsprechend der Erhöhung bestimmter Gehaltsansätze vorsehen, tritt die sich aus der Valorisierungsbestimmung in Verbindung mit der Anhebung der Gehaltsansätze zum 1. Juli 2013 ergebende Erhöhung nicht ein, wenn es sich bei diesen Geldbeträgen um Zulagen (einschließlich jener, die einen Gehaltsbestandteil bilden), Nebengebühren oder Entschädigungen handelt.
(2) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20/2019 vom 29.4.2019
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