(1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.
(2) Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Abs. 1 genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.
(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20/2019 vom 29.4.2019
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