§ 47
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Enthielt der ruhegenußfähige Monatsbezug eines Beamten im Dezember 1993 eine Dienstzulage für Sozialarbeiter der Verwendungsgruppe C, so ist diese Dienstzulage ab 1. Jänner 1994 weiterhin zu berücksichtigen, und zwar mit dem Betrag von 269,91 Euro.
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