§ 37 Sonderzulagen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Sonderzulagen können gewährt werden,
1.wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 36 erbringt;
2. als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.
(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.
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