§ 31a Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 31a Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien
(1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des § 37a aus.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden