§ 31 Dienstzulage im Schema II KAV
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 31 Dienstzulage im Schema II KAV
Den in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes als Fachärztin bzw. Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin klinisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzten der Verwendungsgruppe A 3 gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
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