BO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 29 Dienstzulage für Inklusive Elementarpädagoginnen und Inklusive Hortpädagoginnen
(1) Der Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
(2) Der Elementarpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
(2a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt auch jener Elementarpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.
(3) Der Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden