§ 28 Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 28 Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik bestellt worden ist.
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