BO 1994
Gliederung
6. TEIL Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 7 Pensionsbeitrag
…Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege oder Betreuung eines in § 28 Abs. 8 der Dienstordnung…
§ 28 Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
…§ 28. Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt…
§ 40
…§ 40. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges…
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