§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.
§ 17 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 17 Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
…1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den…
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