BO 1994
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe
(1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.
(4) Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
(5) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.
(6) Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 5 entspricht
1. in der Verwendungsgruppe A dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 15 und 16,
3. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 7 und 8,
4. in den Verwendungsgruppen A 3 und RÄ dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 17 und 18
5. in der Verwendungsgruppe A 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3,
6.in den Verwendungsgruppen der Schemata II KA und II L sowie in der Verwendungsgruppe R dem in der Anlage 3 festgesetzten Betrag,
7. in allen anderen Verwendungsgruppen sowie in den Dienstklassen IV bis IX des Schemas II dem Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages.
(7) Durch eine gemäß Abs. 5 zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Abs. 2 oder 3 ergebenden Zeitraum.
§ 17 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…4. der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist; 5. die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind; 6. die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind; 7. für die Bemessung der den…
Anl. 3
…Anlage 3 (zu § 17 Abs. 1 Z 6 ) 1. Die Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 BO 1994 betragen monatlich: in der Verwendungsgruppe LKA LKS LKP L3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L1 Euro Euro Euro Euro Euro Euro…
§ 62j Übergangsbestimmungen zur 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
…sondervertraglichen Entlohnung ab 1. August 2015 zugrunde zu legen. (3) War im Fall des Abs. 2 für das sondervertragliche Gehalt ein von § 11 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 , jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag…
§ 15a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 15a Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
…dem 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls…
§ 14 Besoldungsdienstalter
…§ 14. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9, §§ 40e…
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