(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 54, 55 und 56 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 57 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 54, 55 und 56 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 58 § 58
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 54, 55 und 56 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen. (2) Ansprüche nach § 57 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 54, 55 und 56 das im Abs. …
§ 55 § 55
…allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 58 gebührenden Witwen-(Witwer )Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das…
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