(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;
b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 47, 49 und 50 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 50 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
c) bei Renten nach den §§ 54, 55 und 56 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;
d) bei Renten nach § 57 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 34 § 34
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit; b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 47, 49 und 50 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 50 überdies mit dem Verlust der A…
§ 38 § 38
…auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt. (2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu…
§ 29 § 29
…Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 37 Abs. 2), für die Verwirkung (§ 39), das Erlöschen (§ 34), die Entziehung (§§ 38 und 51) und das Ruhen (§ 33) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen. (3) Die…