§ 23 § 23
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten und
b) Zuwendungen des Landes
zu bilden ist.
(2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 22 § 22
…Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz. b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4…
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