§ 3 § 3
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
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