§ 7 Tourismusgemeinden
§ 7 Tourismusgemeinden — Bgld. TG 2021
(1) Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die den Tourismus in besonderem Maße fördern, können auf Antrag der Gemeinde per Bescheid für fünf Jahre zu Tourismusgemeinden erklärt werden, wenn die Gemeinde
1. ausreichend erfolgreiche Maßnahmen gegen Abgas-, Staub- und Lärmplagen, mit besonderer Berücksichtigung industrieller und verkehrstechnischer Emissionen setzt,
2. Maßnahmen gegen die Gefährdung der Gäste durch den Verkehr setzt,
3. attraktive Freizeit- und/oder Ausflugsmöglichkeiten und Tourismusinfrastruktur besitzt oder entwickelt und
4. den Tourismus im Sinne des § 1 besonders fördert.
Die Landesregierung kann diese Kriterien mittels Verordnung näher bestimmen.
(2) Die Tourismusgemeinde ist berechtigt, neben dem Namen der Gemeinde den Zusatz „Burgenländische Tourismusgemeinde“ und das Tourismuszertifikat (gemäß Bescheid) für den im Bescheid vorgegebenen Zeitraum, längstens jedoch fünf Jahre, zu führen.
(3) Die Auszeichnung als Tourismusgemeinde kann von der Landesregierung per Bescheid vor Ablauf der fünfjährigen Periode aberkannt werden, wenn wesentliche Verschlechterungen in den Voraussetzungen seit der Erklärung zur Tourismusgemeinde eingetreten sind.
(4) Wiederholte Erklärungen zur Tourismusgemeinde sind zulässig.