(1) Die Gemeinde hat für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes zu sorgen. Die nach dieser Bestimmung zu besorgenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Die Pflege und die Betreuung von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet obliegt der Gemeinde, soweit nicht die Eigentümer dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind, wobei für solche Freizeiteinrichtungen,
1. denen für ein attraktives touristisches Angebot besondere Bedeutung zukommt, vom zuständigen Tourismusverband der betreffenden Gemeinde hierfür ein Zuschuss gewährt werden kann;
2. denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Tourismusverband und der betroffenen Gemeinde, die Erbringung solcher Leistungen, einschließlich deren Finanzierung, vertraglich geregelt werden kann.
Die Gemeinde hat im Falle der Z 1 oder Z 2 für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Pflege und Betreuung Sorge zu tragen, auch durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen.
(3) Die Gemeinden vertreten gegenüber den anderen Trägerorganisationen gemäß § 3 grundsätzlich die Interessen der in ihrem Gemeindegebiet ansässigen und tätigen Bürger sowie die Interessen der Tourismusbetriebe gemäß § 2 Z 5, die im Gemeindegebiet tätig sind. Hierzu haben die Gemeinden eine entsprechende gemeindeweite Möglichkeit der Artikulierung und Abstimmung dieser Interessen zu gewährleisten.
(4) Die Gemeinde hat weiters folgende Aufgaben:
1. Einhebung der Ortstaxen und der Tourismusbeiträge;
2. Überwachung der ordnungsgemäßen Abfuhr der Abgaben gemäß Z 1 durch die Abgabepflichtigen;
3. Auszahlung der eingehobenen Abgaben gemäß Z 1 an die begünstigten Stellen auf Basis des vom Tourismusverband gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. i zur Verfügung gestellten elektronischen Gästemeldesystems;
4. Personelle Trennung zwischen behördlicher Tätigkeit und etwaiger Führung eines Beherbergungs- oder Tourismusbetriebs.
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