(1) Die zum 01. Jänner 2021 bestehenden Tourismusverbände werden mit Ablauf des 30. Juni 2021 aufgelöst. Ab dem der Kundmachung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 - Bgld. TG 2021 im Landesgesetzblatt folgenden Tag dürfen die bestehenden Tourismusverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 30. Juni 2021 entfalten.
(2) Rechtsnachfolger der zum 30. Juni 2021 aufgelösten Tourismusverbände sind mit 1. Juli 2021 entsprechend dessen gemeindemäßigen Zuständigkeit der „Tourismusverband Nordburgenland“ oder der „Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia“ oder der „Tourismusverband Südburgenland“. Das bisher im Eigentum der aufgelösten Tourismusverbände stehende Vermögen, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Juli 2021 in das Eigentum des entsprechenden gemeindemäßig zuständigen „Tourismusverbandes Mittelburgenland-Rosalia“, „Tourismusverbandes Nordburgenland“ oder „Tourismusverbandes Südburgenland“ über.
(3) Die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 2 in einem Dienstverhältnis zum aufgelösten Tourismusverband stehenden Dienstnehmer werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer des betreffenden neuen Tourismusverbandes. Auf diese Arbeitnehmer findet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2020, Anwendung.
(4) Für die mit diesem Gesetz errichteten Tourismusverbände deckt die Burgenland Tourismus GmbH, bis längstens 31.12.2022 und nur aus den vom Land und den Gemeinden erhaltenen Mitteln der Tourismusabgaben, welche maximal den Anteilen gemäß Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, der den aufgelösten jeweiligen Tourismusverbänden zustehenden Mitteln entspricht, all jene entstehenden Fixkosten ab, welche durch die Anwendung §33 (1) bis (3) den jeweiligen, neu errichteten, Tourismusverbänden entstehen. Unter Fixkosten sind alle Kosten für den laufenden Verwaltungsbetrieb, des Personals und rechtsgültig bestehender Verträge zu verstehen, welche mit Stichtag 31. Oktober 2020 bestand hatten.
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