(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gemäß § 20 Abs. 6 die fällige Abgabe nicht oder nicht vollständige abführt;
2. An- und Abmeldungen gemäß § 20 Abs. 7 nicht rechtzeitig erfasst;
3. eine Nachmeldung gemäß § 20 Abs. 9a binnen 30 Tagen nach Erhalt der Niederschrift nicht durchführt;
4. gegen § 20 Abs. 11 letzter Satz verstößt;
5. gegen die Verpflichtung des § 22 Abs. 1 verstößt;
6. gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 22 Abs. 3 vorletzter Satz verstößt;
7. entgegen § 22 Abs. 3 oder 6 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von gesetzlich geforderten Auskünften verweigert;
8. es unterlässt im Sinne von § 22 Abs. 5a einen Tourismusbeitrag selbst zu berechnen oder nach § 22 Abs. 5 oder 5a zu entrichten oder Vignetten im Sinne des § 22 Abs. 5a an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie für das jeweilige Kalenderjahr anzubringen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro, im zweiten Wiederholungsfall bis 50 000 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, Jahresabschluss (Geschäftsabschluss) oder sonstige Unterlagen gemäß § 27 Abs. 2 nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die erforderlichen Meldungen gemäß § 20 Abs. 10 ganz oder auch nur teilweise unterlässt;
2. die gemäß § 20 Abs. 11 einzuhebenden Abgaben nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht abführt.
(8) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 7 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und Übertretungen nach Abs. 7 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(9) Die verhängten Geldstrafen sind für touristische Projekte gemäß diesem Gesetz zweckgewidmet und sind hierfür der jeweilig örtlich zuständigen Gemeinde zuzuführen. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, so ist die verhängte Geldstrafe zum selben Zwecke der Burgenland Tourismus GmbH zuzuführen.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 29 Strafbestimmungen
…7. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 29 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. gemäß § 20 Abs. 6 die fällige Abgabe nicht oder nicht vollständige abführt; 2. An- und…
§ 24 Bemessungsgrundlage
… 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 (Binnenmarktregelung); 2. Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen…
Rückverweise