(1) Der Tourismusförderbeitrag beträgt für die mit Verordnung der Landesregierung festzulegenden Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen:
1. Unternehmen der Beitragsgruppe A: 1,5‰ der Bemessungsgrundlage,
2. Unternehmen der Beitragsgruppe B: 1,25‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 800 Euro,
3. Unternehmen der Beitragsgruppe C: 1‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 400 Euro,
4. Unternehmen der Beitragsgruppe D: 0,75‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 200 000 Euro.
Die Unternehmer der in der Verordnung der Landesregierung festgelegten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100%, in der Ortsklasse II 80%, in der Ortsklasse III 70% und in der Ortsklasse IV 50% des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 20 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.
(2) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung - BAO im Burgenland maßgebend.
(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt
1. in der Ortsklasse I 200 Euro,
3. in der Ortsklasse III 125 Euro,
4. in der Ortsklasse IV 100 Euro.
(4) Die Beträge nach Abs. 1 und 3 unterliegen der Wertbeständigkeit. Sie vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für September des jeweils laufenden Jahres zum Indexwert für September des Vorjahres ergibt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 25 Beitragshöhe
…§ 25 Beitragshöhe (1) Der Tourismusförderbeitrag beträgt für die mit Verordnung der Landesregierung festzulegenden Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen: 1. Unternehmen der Beitragsgruppe…
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