§ 18 Aufbringung der Mittel
In Kraft seit 20. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die Mittel zur Finanzierung der Tourismusaufgaben werden durch Tourismusabgaben, Förderungen, Landes- und/oder Gemeindebeiträge sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Tourismusabgaben sind:
1. Ortstaxe,
2. Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper, Wasserfahrzeuge und
3. Tourismusförderungsbeitrag.
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