(1) Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen gewerblichen Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes über das jeweilige Geschäftsjahr. Der gewählte Wirtschaftsprüfer muss nach spätestens fünf Jahren gewechselt werden. Der Tourismusverband hat einen Wirtschaftsprüfer zu wählen, der im gleichen Wirtschaftsjahr nicht die Burgenland Tourismus GmbH prüft.
(2) Auf Antrag der Vollversammlung und Zustimmung von zumindest einem Drittel der anwesenden Mitglieder, können zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer zur laufenden oder punktuellen Prüfung des Gebarens des Tourismusverbandes oder auch zur Vorprüfung des zu erstellenden Jahresabschlusses bestellt werden. Zu Rechnungsprüfern sind nur solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben können. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist diesen Rechnungsprüfern jederzeit zu gestatten.
(3) Der Vollversammlung ist jährlich oder anlassfallbezogen ein Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zur Beschlussfassung vorzulegen.
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