§ 1
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Bgld. SBBG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
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