(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet:
1. Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der oder das nach den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
2. Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
3. Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
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