Bgld. PBÜ-G
Gliederung
Dieses Gesetz regelt
1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),
2. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),
3. die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),
4. Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),
5a. die Vertretung des Dienstgebers (§ 6a),
5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),
6. das Optionsrecht (§ 8),
7. den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9),
8. die Datenübermittlung, (§ 10)
9. die Rechtsnachfolge (§ 11).
§ 13 Bgld. PBÜ-G · Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 13 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem…
§ 31 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 31
…um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 31 Personalzuweisung Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G , LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen…
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