(1) Der Wissenschaftliche Beirat dient der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin. Er besteht aus acht Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird. Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparks zuständigen Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist jederzeit möglich. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark relevant sind.
(2) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparks zuständigen Bundesministeriums oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Der Wissenschaftliche Beirat wird zu einer Sitzung von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin einberufen. Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zu den Sitzungen einzuladen.
(4) Der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates, bei Verhinderung dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025.
§ 19 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 19 Aufgaben des Nationalparkdirektors/der Nationalparkdirektorin
…Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, sofern diese nicht dem Vorstand (§ 15 Abs. 1) oder dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 21 Abs. 1) vorbehalten sind. (2) Zusätzlich ist er oder sie verpflichtet, dem Vorstand bis 31. Mai des Geschäftsjahres den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss des…
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