(1) Das Nationalparkforum dient der Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger in Belangen des Nationalparks. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so zu erfolgen, dass die Einladung den in Abs. 4 genannten Stellen spätestens vier Wochen vor der Sitzung zukommt. Das Schriftlichkeitsgebot ist auch gewahrt, wenn die Einladung an eine vom Adressaten für diesen Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt. Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat das Nationalparkforum innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es gemeinschaftlich von mindestens einem Drittel der in Abs. 4 genannten Stellen unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich beim Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin verlangt wird. Die Sitzung hat in diesem Fall binnen vier Wochen nach der Einberufung stattzufinden. Zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Stellen sind auch das für Nationalparks zuständige Bundesministerium und die Landesregierung spätestens vier Wochen vor einer Sitzung des Nationalparkforums schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu informieren.
(3) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.
(4) Folgende Stellen sind zu Sitzungen des Nationalparkforums schriftlich zu laden:
1. je ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Gemeinde der Nationalparkregion, jeder Urbarialgemeinde in der Nationalparkregion und jeder Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer der Nationalparkregion,
2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Wirtschaftskammer Burgenland,
3. der Landesjagdkoordinator oder die Landesjagdkoordinatorin und der Landesfischereimeister oder die Landesfischereimeisterin,
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization),
5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Naturschutzbundes - Landesgruppe Burgenland, des WWF Österreich (World Wide Fund for Nature), von BirdLife Österreich - Gesellschaft für Vogelkunde, der Naturfreunde Burgenland sowie der Sektion Burgenland des Österreichischen Alpenvereins,
6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Wissenschaftlichen Beirates und
7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Burgenland Tourismus GmbH.
(5) Die Gemeinden der Nationalparkregion haben die Einladung samt Tagesordnung unmittelbar nach deren Einlangen und mindestens bis eine Woche vor der Sitzung öffentlich anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit hat jedermann, der einen Wohnsitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion hat, die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder andere Ideen und Anregungen bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde kundzutun. Diese Stellungnahmen sind von Seiten des Vertreters oder der Vertreterin der jeweiligen Gemeinde bei der Sitzung zusammengefasst vorzutragen oder dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin vorab zu übermitteln und bei der Sitzung zu behandeln. Stellungnahmen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Nationalparkforums in Anspruch nehmen, müssen nicht behandelt werden.
(6) Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt weder Entgelt noch Ersatz von Reisekosten.
§ 20 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 20 Nationalparkforum
(1) Das Nationalparkforum dient der Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger in Belangen des Nationalparks. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. (2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, j…
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