(1) § 19 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 20 Abs. 2 nicht zulässig.
2. Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 7 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
3. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
4. Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
1. kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
2. der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Dienstnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(2) § 20 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Karenzteil zu dem im Abs. 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt.
(3) § 27 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass
1. der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Zeitpunkten antreten kann und
2. im Falle der Z 1 und Abs. 1a der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben hat.
Rückverweise
Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
…3, § 19 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1…
§ 36 Sonderbestimmungen
(1) § 19 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von…