(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Der Vollversammlung obliegen:
1.die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 17);
2.die Abnahme von auf ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes oder auf eine fachkundige Laienrichterin oder einen fachkundigen Laienrichter nach der Geschäftsverteilung zukommenden Aufgaben (§ 17 Abs. 6);
3.die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 18);
4.die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 20);
5.die Abgabe eines Besetzungsvorschlags (§ 21 Abs. 4);
6.die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses der Leistungsfeststellung ().
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.
(5) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz einladen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass
1. die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich oder durch Handzeichen abgeben,
2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt und
3. im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitgliedern entsprechend festzuhalten sind.
(7) In dringenden Fällen oder bei Verzicht sämtlicher Mitglieder der Vollversammlung auf eine persönliche Anwesenheit und Durchführung einer Videokonferenz kann die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Weg eines Umlaufs stattfinden. Hierzu sollen geeignete technische Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mails, verwendet werden um die Erklärungen einzuholen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
1. alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat,
2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt und
3. im Protokoll die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedern entsprechend festzuhalten sind.
§ 39 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 39 § 39
…Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014 treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, § 11 Z 7, § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014, 2. § 24 Abs…
§ 7 § 7
…Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz einladen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass 1. die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise…
§ 21 § 21
…und fachlich geeignet sind. (3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 und 11 des Objektivierungsgesetzes , LGBl. Nr. 56/1988 in…
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