(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:
1. die Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,
2. die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung von Geheimhaltungspflichten und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,
3. Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,
4. für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.
(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstreiseauftrags. Die Präsidentin oder der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
§ 39 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 39 § 39
… Jänner 2025 und § 24 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (22) § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (23) Das Inhaltsverzeichnis, §…
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