LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz§ 20a

§ 20aVerfahren bei Anfechtung von Beschlüssen des Präsidenten des Landtages, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird

In Kraft seit 08. August 2020
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