§ 20e § 20e
In Kraft seit 08. August 2020
Up-to-date
In den Verfahren gemäß den §§ 20a bis 20d sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts auch dem Präsidenten des Landtages zuzustellen.
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