Bgld. LVBG 2013
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,
2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,
3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%
des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.
§ 91 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 91
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 91 Erschwerniszulage Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001 . Diese…
§ 89
…Im Fall des Abs. 1 ist § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Ergänzungszulage die Erschwerniszulage gemäß § 91 dem Monatsentgelt zuzurechnen ist. (3) Wird eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt in die Entlohnungsgruppe s1 oder s2 oder eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt mit Diplom…
§ 89b
…gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG , auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes ( § 42 LVBG 2013 iVm § 62 LBDG 1997 ), Pflegeteilzeit ( § 42 LVBG 2013 iVm § 64a LBDG 1997 ) und Wiedereingliederungsteilzeit ( § 44a ) besteht. (7…
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