§ 83 § 83
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Bgld. LVBG 2013
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 83 § 83
Rückverweise
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
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