Bgld. LVBG 2013
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Hinsichtlich
1.der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a und
2. der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
1. der Fristen und
2. der Beweislastumkehr
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
§ 71b Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 71b
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 71b Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes (1) Hinsichtlich 1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a und 2. der Bemessung des Schadenersatzes gelten…
Rückverweise