(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 63 Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung der oder des Vertragsbediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere sogenannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 66 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenzfür zeitabhängige Rechte
…im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 63 Abs. 4…
§ 120 Karenzurlaub
…September 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 VBG in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b VBG in der bis zum Ablauf des 30…
§ 69a Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
…gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. (6) Auf die Zeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist § 66 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.…
§ 71 Familienhospizfreistellung
…die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12a Abs. 4 LBBG 2001 und § 66 Abs. 2 anzuwenden. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglichen Bediensteten des Landes anzuwenden. (7…