Bgld. LVBG 2013
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
2. - falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
§ 115 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 115
…angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 115 Verjährung Die Verjährungsbestimmungen des § 40 sind auf alle im § 40 Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Jänner 1998 noch nicht…
§ 40
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 40 Verjährung (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht…
Rückverweise