(1) Der oder dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 91 Erschwerniszulage
…monatlich 1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%, 2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%, 3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7% des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der…
§ 89b Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte
…gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 42 LVBG 2013 iVm § 62 LBDG 1997), Pflegeteilzeit (§ 42 LVBG 2013 iVm § 64a LBDG 1997) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 44a) besteht. (7…
§ 53 Ausmaß des Erholungsurlaubs
… 70 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 LBDG 1997 oder § 70 in Verbindung mit § 20 LBDG 1997, einer Dienstfreistellung gemäß § 43, 69a oder § 71, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten…
§ 92 Überleitung
…der Zulage ändert sich auch im Fall einer Überstellung nicht. (4) Die im Monat September 2010 zur Auszahlung gelangende Sonderzahlung beträgt - abweichend von § 20 Abs. 2 erster Satz - 50% des monatlichen Durchschnitts des für die Monate Juli, August und September 2010 zustehenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.…