(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisung- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 70
…Die §§ 18 bis 20 LBDG 1997 sowie § 12a Abs. 4 und § 12b LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.…
§ 18 Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesond…
§ 4 Aufnahme
…1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 18 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die…
§ 46 Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen und Dienstrad
…31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erfüllt sind. Die §§ 18, 19 und 21 LBBG 2001 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 31 Abs. 6 LBBG 2001 ist auf Vertragsbedienstete…