(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs. 1 zulässig.
§ 83a Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 83a 1a. Abschnitt
…Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt mit Ausnahme von § 7 Abs. 4, §§ 15 bis 17 , §§ 20 bis 26 , §§ 28 bis 38 , § 41, § 42 , soweit er sich auf die…
§ 111b § 111b
…Zuweisung und Versetzung (1) Jede vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. KBBG 2009 beigestellte pädagogische Fachkraft ist unmittelbar einer Kinderbetreuungseinrichtung oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Rechtsträgers oder mehrerer öffentlicher oder privater Rechtsträger zuzuweisen…
§ 29 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 29 § 29
…Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Auf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die §§ 15 und 16 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013 , LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden.…
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