Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Ausübung der Prostitution: die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Duldung oder Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
2. Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.
3. Bordell: eine Einrichtung, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) In der Einrichtung halten sich eine oder mehrere Personen auf, auf Grund deren äußeren Erscheinungsbild (zB Bekleidung, Auftreten, Gesten) angenommen werden kann, dass sie in dieser Einrichtung die Prostitution anbahnen oder ausüben.
b) Von der Einrichtung kann auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Ausstattung mit separierten Räumlichkeiten oder der Vorführung von Sexfilmen in solchen, angenommen werden, dass sie auch der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienen soll.
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